Satzung des Vereins Kreativlabor Oberhausen e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Kreativlabor Oberhausen“ nachfolgend „Verein“ genannt.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach seiner Eintragung den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen (Rheinland).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Kultur im Raum Oberhausen und Umgebung im Sinne des § 52 Abs. 2, Nr. 1, 5 und 25 der Abgabenordnung (AO) sowie Maßnahmen zur Ortsverschönerung der Oberhausener Innenstadt gemäß § 52 Abs. 2, Nr. 22 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Bereitstellung von Ressourcen wie Werkzeuge, Malerbedarf, Maschinen im Supermarkt der Ideen zur Förderung und Durchführung o.g. Zwecke in Form von kreativen und ehrenamtlichen Arbeiten,
- Die Planung, Umsetzung und Förderung von Projekten und Aktivitäten zur Ortsverschönerung von Alt-Oberhausen, unter anderem durch das Planen und Bauen von Stadt- und Spielmöbeln
- Angebot von Begegnungsräume für kulturellen Austausch sowie Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, die dem Satzungszweck entsprechen (z.B. Ausstellungen, Lesungen, Gesprächsforen, Workshops unter fachkundiger Anleitung zur Förderung des gemeinsamen Selbermachens und zur Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten wie der Handhabung von Werkzeugen und der Vermittlung von Fachkenntnissen in spezifischen Themengebieten wie Handarbeit und Upcycling u.a.)
- Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch Beratung bereits gegründeter bzw. in der Gründungsphase befindlicher gemeinnütziger Vereine bzw. Organisationen bei der Suche nach geeigneten Arbeits- und Ausstellungsräumen und Fördermöglichkeiten.
- Die Vernetzung mit anderen Organisationen und Initiativen, die ähnliche Ziele verfolgen, um den Erfahrungsaustausch zu stärken und Synergien zu nutzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstands folgenden Monats.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod der natürlichen Personen
- Erlöschen bei juristischen Personen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände, falls diese erhoben werden, von mindestens einem Jahr.
- Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor seiner Beschlussfassung hat der Vorstand dem betreffenden Mitglied, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Zur Abgabe dieser Stellungnahme ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über den Ausschluss schriftlich aufzufordern. Der Tag der Absendung und der Tag der Beschlussfassung zählen bei der Fristberechnung nicht mit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Beiträge
Über die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Beschlussfassung über die Entlastung vom Vorstand,
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
- die Wahl der Kassenprüfer/innen,
- die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich;
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einschließlich der dem Vorstand vorliegenden Anträge einzuberufen. Der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung zählen bei der Fristberechnung nicht mit. Die Einladung gilt als dem jeweiligen Mitglied zugegangen, wenn diese an die letzte dem Verein bekannt gegebene physische oder elektronische Anschrift des Mitglieds gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt; der Antrag ist an den Vorstand zu richten und muss diesem spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin zugehen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung eine Versammlungsleitung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von diesem/dieser zu bestimmenden Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll die folgenden Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Die Tagesordnung
- Die Person der Versammlungsleitung und die mit der Schriftführung betraute Person
- Die Zahl der anwesenden Mitglieder
- Den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der gefassten Beschlüsse
- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt die Art der Abstimmung. In der Regel soll offen abgestimmt werden; auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, welche dem/der Versammlungsleiter/in vor Eintritt in die Tagesordnung auszuhändigen ist, ausgeübt werden.
- Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf einer Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; sonstige Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde berühren können, können nur nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt gefasst werden.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
- Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfung hat die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und im Besonderen zu prüfen.
- Auf der Mitgliederversammlung erstattet die Kassenprüfung ihren Bericht.
§ 13 Vorstand
- Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern (Teamvorstand), von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
- Über die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder innerhalb dieses Rahmens beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern und die Vorstandsarbeit geregelt wird.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Mit einer Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Wahlperiode der/des Ausgeschiedenen.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; ihm obliegt insbesondere:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- die Erstellung eines Geschäftsberichts und den Jahresabschluss
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Beirat
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat als beratendes Gremium einsetzen.
- Der Vorstand kann für Interessierte Fördermitgliedschaften anbieten.
- Fördermitglieder können die Arbeit des Vereins finanziell und aktiv unterstützen.
- Sie haben Rederecht auf den Mitgliederversammlungen aber kein Stimmrecht.
§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Einrichtung: Ambulantes Hospiz Oberhausen e. V..
Oberhausen, den 21.12.2023